Wandscheiben mit horizontaler Kopflast in Scheibenebene

Die gekreuzte Anordnung der Brettlagen ermöglicht den Einsatz der Brettsperrholzelemente für aussteifende Zwecke.

 



Der aus einer horizontalen Kopflast resultierende Schubfluss erzeugt Schubbeanspruchungen in den einzelnen Brettlagen. Die horizontalen und vertikalen Schichten müssen getrennt voneinander betrachtet werden. Der Schubfluss in Elementebene aus einer Kopflast Fd beträgt:

Daraus resultieren folgende Schubspannungen in den

  • vertikalen Lagen (x-Richtung):


  • horizontalen Lagen (y-Richtung):

 
Bei einer fugenfreien Ausführung mit Schmalseitenverklebung gilt für die Schubspannungen:



Die Nachweise lauten:

bzw.

Liegt keine Schmalseitenverklebung der Brettlagen vor, so entstehen zusätzliche Torsionsmomente und damit Torsionsschubspannungen in den Kreuzungspunkten.



Das Torsionsmoment eines Kreuzungspunktes beträgt:



Unter der Annahme einer linearen Verteilung errechnet sich die in der Klebefuge eines Kreuzungspunktes zweier Brettlamellen wirkende maximale Torsionsschubspannung zu:

 

mit: 

 

 

n = Anzahl der Brettlagen

Für die charakteristische Torsionsschubfestigkeit ftor,k ist in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der Wert 2,50 N/mm2 angegeben. Der Nachweis der Torsionsschubspannung im Grenzzustand der Tragfähigkeit lautet:



Für aussteifende Wandscheiben ist die Gleitung in xy-Ebene und die damit verbundene Scheibenschubsteifigkeit Dxy von Bedeutung. Sie kann für geklebtes Brettsperrholz nach Anhang D der DIN 1052:2008 wie folgt ermittelt werden.



Sind die einzelnen Bretter an den Schmalseiten miteinander verklebt, so darf die volle Elementdicke angesetzt werden:



Die horizontale Verschiebung uy,d am Wandkopf beträgt:



Für aussteifende Wandscheiben fordert die DIN 1052:2008 eine Begrenzung der horizontalen Verformung uy,d am Wandkopf auf uy,d≤h/100. Dies mag unter dem Aspekt der Tragfähigkeit zwar ausreichend sein, aus Gründen der Gebrauchstauglichkeit empfiehlt es sich jedoch, die Verschiebung uy,k auf h/500 zu begrenzen.